Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 404
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 404 · Bl. 199v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 404
Bl. 199vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDemnach habenn Saltzgrevenn vnnd Warttenn gedachten Knechttenn, den Donnerstagk nach Exaudi furzukommenn, vnnd Ir annliegenndt beger zuhörenn ernanndt, vnnd darzu beide Räthe, sampt dem Ausschus gemeiner Pfenner vff das Rathaus heischenn lassenn, In welcher Jegennwerttigkeit obgemelte Knechte, durch Peter Kellenn1 habenn lassenn furtragenn wie volgett, Nach dem sie den Pfennern samptlich als Iren güthernn mit eidenn vnnd pflichtenn verstrickt, Irenn frommen zuwerbenn, vnnd Irenn schadenn zuwarnenn, vnnd sich desselbigenn schuldige erkennenn, so wollenn sie gemeinenn Pfennernn samptlich güter meinung nicht bergenn, das sie den hanndell vnnd gelegennheit des Saltzwergks der gestalt befundenn, das sie sich ohne Irenn auch Irer güthernn verderblichenn schadenn, darbey lennger nicht wissenn zuerhalttenn, vnnd sonnderlich aus der vrsach, das sie Ihr saltz,
Demnach haben Salzgrafen und Warten den genannten Knechten den Donnerstag nach Exaudi (22. Mai) benannt, um vorzukommen und ihr anliegendes Begehren zu hören, und dazu beide Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner aufs Rathaus rufen lassen. In deren Gegenwart haben die obengenannten Knechte durch Peter Kellen vortragen lassen, wie folgt: Nachdem sie den Pfännern sämtlich als ihren Gutsherren mit Eiden und Pflichten verbunden seien, ihren Nutzen zu fördern und ihren Schaden zu warnen, und sich dessen schuldig erkennen, so wollten sie den gemeinen Pfännern sämtlich in guter Meinung nicht verbergen, dass sie den Handel und die Lage des Salzwerks dergestalt befunden hätten, dass sie sich ohne ihren und auch ihrer Gutsherren verderblichen Schaden dabei nicht länger zu erhalten wüssten, und besonders aus dem Grund, dass sie ihr Salz,
welches sie wohl gesieden köntenn, nicht könnenn abwerdenn vnnd gelösenn, derhalbenn sie sich Ihnenn vnnd Ihrenn güthernn, in vnmerckliche schuldt teglich wirckenn vnd kommen, dann sie kaum et soviel saltzes verkauffenn könnenn, das wenn gleich das Saltzwerck Ihr erbe vnd eigen were vnnd Ihrenn güthernn davonn nichts reichen durfftenn, sich sampt Irenn weibenn vnd Kindern,
das sie wohl sieden könnten, nicht absetzen und lösen könnten, weshalb sie sich täglich in unmerkliche Schuld bei ihnen und ihren Gutsherren brächten und gerieten; denn sie könnten kaum so viel Salz verkaufen, dass sie, wenn gleich das Salzwerk ihr Erbe und Eigen wäre und sie ihren Gutsherren davon nichts abzugeben brauchten, sich samt ihren Weibern und Kindern
zur nott davonn erhalttenn möchttenn, vnnd Wiewohl Ine vor dieser zeitt der vertragk zwischenn vnserm gnedigenn herrnn vnnd den Pfennernn vfgericht, verlesenn, Welcher vnnder anndernn mitbringe, das sie der Pfenner Knechtte,Läuft auf der nächsten Seite weiter
zur Not davon erhalten könnten. Und wiewohl ihnen vor dieser Zeit der Vertrag, der zwischen unserem gnädigen Herrn und den Pfännern aufgerichtet worden ist, verlesen worden sei, der unter anderem mit sich bringe, dass sie, die Knechte der Pfänner,
Unsichere Lesungen
- Kellenn — Eigenname); kaum et (Lesung unsicher