Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 396
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 396 · Bl. 195v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 396
Bl. 195vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevngezweiuelt vf sein anregenn, vonn seinet wegenn, ein furbitt ann gemeine Pfenner thun lassenn, vff welche sie diese volgennde anntwort erlannget vnd bekommenn habenn, das gemeine Pfenner alle samptlich den vom Sodenn zu wilfarenn wohl geneigt, weusten1 aber Diezelnn des ausgebotts vber Furstlichenn vffgerichttenn vertrage.
ohne Zweifel auf sein Anregen, von seinetwegen eine Fürbitte an die gemeinen Pfänner tun lassen, auf welche sie diese folgende Antwort erlangt und bekommen haben: dass die gemeinen Pfänner alle sämtlich denen von Sooden zu willfahren wohl geneigt seien, wüssten aber den Diezel mit der Aufkündigung über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag,
Ordenung, gebett, vnnd verbott der Pfenner nicht zuuerschonenn, sonnder das die fraw zu behuff einer Hebammenn in Sodenn bleibe, vnnd erhalttenn wurde, mochtenn sie wohl gönnen, Nach dem nun offenntlich am tage vnnd wahr, das Dizels anngezogenn schade, nit viel vber einenn guldenn werth geacht,
die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner hinaus nicht zu verschonen; sondern dass die Frau zum Behuf einer Hebamme in Sooden bleibe und erhalten werde, möchten sie wohl gönnen. Nachdem nun öffentlich am Tage und wahr ist, dass Diezels angeführter Schaden auf nicht viel über einen Gulden Wert geschätzt wird
vnnd doch vff — 5 fl. nichts abzulassenn, vonn Ime geschatzt wordenn, vnnd sich also keiner billicheit hat weisenn wollenn lassenn, sonnder allein lautern mutwillenn,
und doch von ihm auf 5 Gulden, ohne etwas nachzulassen, geschätzt worden ist, und er sich also keine Billigkeit hat weisen lassen wollen, sondern allein aus lauterem Mutwillen
das geldt, vnnd vnbilliche schatzung seiner gutherrnn, fursetzlich gesucht, vnnd nit die vnuermuglichkeit, vnnd dadurch seine gutherrnn, ohne redtliche vrsache verurlaubet, vnnd in mercklichenn schadenn gefurt.
das Geld und die unbillige Schätzung seiner Gutsherren vorsätzlich gesucht hat, und nicht die Unvermögenheit, und dadurch seine Gutsherren ohne redliche Ursache verlassen und in merklichen Schaden geführt hat:
So bittenn gemeine Pfenner alle samptlich, das in dem Jegenn Dizelnn gleich den andernn mutwilligenn krafft vffgerichtter Ordenung vorgenommenn volnfahrenn, vff das vmb seinenn mutwillenn gerurtter Contract, Ordenung, gebott vnd verbott der Pfenner nicht gekrenckt oder gebroch werdenn, Sontags Vocem Jucunditatis In versamblung beider Räthe, vnnd des ausschosses, ist furgelauffenn, das der Schultheis in Sodenn den vorigenn tage verbottenn habe, Niemanndenn in der Pfenner grabenn zusteigenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
So bitten die gemeinen Pfänner alle sämtlich, dass darin gegen den Diezel, gleich den anderen Mutwilligen, kraft der aufgerichteten Ordnung vorgegangen und verfahren werde, damit um seines Mutwillens willen der genannte Vertrag, die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner nicht gekränkt oder gebrochen werden. Am Sonntag Vocem Jucunditatis (11. Mai) ist in der Versammlung beider Räte und des Ausschusses vorgebracht worden, dass der Schultheiß in Sooden am vorigen Tag verboten habe, dass niemand in den Graben der Pfänner steige,
Unsichere Lesungen
- weusten — wüsten; Lesung unsicher