Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 395
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 395 · Bl. 195r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 395
Bl. 195rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd abgescheiden, Welches sich die gutherrnn beschwert, beclagt, vnd In Rath befundenn habenn, vff das sie Diezell fuglich schadenns nicht zuberlagenn1, viel weniger vf seinem vnnbillichenn fürhabenn zubleibenn, redtliche Vrsache habenn, oder gewinnenn möchtte, So wolttenn sie die gutherrnn den anngezogenn schadenn, durch die Saltzgrebenn vnnd etliche verstenndige Meisterknechte zu Soden, besichtigenn æstimiren, vnnd wirdigenn, vnnd denn Dizel nach erkenntnus gnugsamb erlegenn, vnnd bezahlen lassenn, Das Ime abermahls gar nicht anntzunehmenn geliebet, sonnder gesagt, wolttenn sie Ime die 5 fl. so er gefordert gebenn,
und abgeschieden. Darüber haben sich die Gutsherren beschwert, es beklagt und im Rat befunden: Damit der Diezel füglich keine redliche Ursache habe oder gewinnen könne, sich des Schadens zu beklagen, viel weniger auf seinem unbilligen Vorhaben zu bleiben, so wollten sie, die Gutsherren, den angeführten Schaden durch die Salzgrafen und etliche verständige Meisterknechte zu Sooden besichtigen, schätzen (æstimiren) und bewerten lassen und dem Diezel nach Erkenntnis genügend erlegen und bezahlen lassen. Das hat ihm abermals gar nicht anzunehmen beliebt, sondern er hat gesagt, wollten sie ihm die 5 Gulden, die er gefordert habe, geben,
Woltte er Ihnenn lennger siedenn vnnd dienenn, Wo aber nicht, möchttenn sie kurtzab nach einem anndernn knechte gedennckenn, Ist darmit trutzlich2 in zornn vnnd vnnwillenn abgescheidenn, Wie Ime nun darauff, krafft Furstlicher vffgerichter Ordtnung ausgebottenn wordenn ist, Habenn Schültheis, Schöffen vnnd gemeine zum Sodenn,
so wollte er ihnen länger sieden und dienen; wo aber nicht, möchten sie sich kurzerhand nach einem anderen Knecht umsehen. Damit ist er trotzig in Zorn und Unwillen abgeschieden. Nachdem ihm nun darauf kraft der fürstlichen aufgerichteten Ordnung aufgekündigt worden ist, haben Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu Sooden,
vngezweiuelt vf sein anregenn, vonn seinet wegenn, ein furbitt ann gemeine Pfenner thun lassenn, vff welche sie diese volgennde anntwort erlannget vnd bekommenn habenn, das gemeine Pfenner alle samptlich den vom Sodenn zu wilfarenn wohl geneigt, weusten aber Diezelnn des ausgebotts vber Furstlichenn vffgerichttenn vertrage.Läuft auf der nächsten Seite weiter
ohne Zweifel auf sein Anregen, von seinetwegen eine Fürbitte an die gemeinen Pfänner tun lassen, auf welche sie diese folgende Antwort erlangt und bekommen haben: dass die gemeinen Pfänner alle sämtlich denen von Sooden zu willfahren wohl geneigt seien, wüssten aber den Diezel mit der Aufkündigung über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag,
Unsichere Lesungen
- zuberlagenn — wohl zuuerclagenn; unklar
- trutzlich — Lesung unsicher