Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 368
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 368 · Bl. 181v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 368
Bl. 181vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd vffgehabene Pfann Saltzes Sfgl. bezahlet, zumessenn sollenn, vnnd ann annder arter liefernn, dann sie Je vnnd alwege dem Ladegast geliefert, wissenn sie keines wegs zuthun, vnnd wo sie des vermöge dem vertrage nicht mögen verschonet werdenn,
und aufgehobenen Pfannen Salzes, die Seine Fürstlichen Gnaden bezahlt hat, zumessen sollen und an andere Orte liefern, als sie je und allewege dem Ladegast geliefert haben, wissen sie das keineswegs zu tun; und wo sie dessen vermöge des Vertrags nicht verschont werden können,
könnenn sie nicht einenn knecht auff Irer seittenn behalttenn, Bittenn hierauff das Sfgl. dem artickell ein anndern weg gebenn wolle, darmit die Pfenner vnnd Ire knechtte aus Crafft Irer Erbgerechttigkeit, Ires Saltzes von erst abwerdenn1, vnnd Sfgl.
können sie nicht einen Knecht auf ihrer Seite behalten. Sie bitten hierauf, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem Artikel einen anderen Weg geben wolle, damit die Pfänner und ihre Knechte kraft ihrer Erbgerechtigkeit ihr Salz zuerst loswerden und Seiner Fürstlichen Gnaden
Saltz, welch Sfgl. mitt geringerm schadenn thun kann, vffschuttenn lassen, Zum drittenn, Nach dem Sfgl. gnedigklich begert, den eidt, wie vnnd welcher gestalt die knechtte hinfurtter Sfgl. zu seinem rechttenn, vnnd den Pfennernn vnnd guthern, zu Irem rechttenn lobenn vnnd schwerenn sollenn, zuzustellenn, Vbergebenn sie Sfgl. diesenn begriff, vnnd wollenn, das Sfgl. sie vnnd Ire knechtte aus Crafft gerurtter Erbgerechttigkeitt, vnnd Innhalts dem vertrage, das der Pfenner knechtte, niemandts dann Ihnenn eidthafftig sein sollenn, sie darbey gnedigklich lasse, schutze, schirme, vnnd vertheidinge, vnnd zuuerhutenn in dem kunfftigenn misuerstanndt, diesen Concept gnedigklich vnderschreibenn, vnnd ver Declariren, Das wollenn sich Gemein Pfenner zu Sfgl. vnderthenig lich verhoffenn, Es geschehe vonn rechts wegenn, vnnd sich gnediger vertröstung vnnd zusage nach billich,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Salz, was Seine Fürstlichen Gnaden mit geringerem Schaden tun kann, aufschütten lassen. Zum dritten: Nachdem Seine Fürstlichen Gnaden gnädiglich begehrt haben, den Eid zuzustellen, wie und in welcher Gestalt die Knechte hinfort Seinen Fürstlichen Gnaden zu seinem Recht und den Pfännern und Gutherren zu ihrem Recht geloben und schwören sollen, übergeben sie Seinen Fürstlichen Gnaden diesen Entwurf (Begriff) und wollen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sie und ihre Knechte kraft der berührten Erbgerechtigkeit und nach Inhalt des Vertrags — dass der Pfänner Knechte niemandem als ihnen eidhaftig sein sollen — gnädiglich dabei lasse, schütze, schirme und verteidige und, um künftigem Missverstand vorzubeugen, diesen Entwurf gnädiglich unterschreibe und deklariere. Das wollen sich die gemeinen Pfänner zu Seinen Fürstlichen Gnaden untertäniglich verhoffen; es geschehe von Rechts wegen und nach gnädiger Vertröstung und Zusage billig,
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