Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 307
Die Rechtsgutachten · S. 307 · Bl. 151r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 307
Bl. 151rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteauch niemands sich des Saltzwercks der darzu gehörenn, gebrauchen solte, mit gutem vnuorleglichen schein habenn, Nemblich crafft auffgerichter vertrege vnnd auch Contracts weise, Weil sie Fgl.
und auch niemand, der nicht dazu gehört, sich des Salzwerks gebrauchen soll, mit gutem, unwiderleglichem Schein haben, nämlich kraft aufgerichteter Verträge und auch kontraktsweise, weil sie Fürstlichen Gnaden
Herrn Vatternn, auch derselbenn vorfahrenn, hierumb allerleÿ schwere gegenpflichtung habenn thun müssenn, zu deme das sie auch sampt Irenn vorfahrenn solche freÿheit vnnd gerechttigkeit, vber mensch gedenckenn in ruiglicher besitzung gehabt, vnnd also vberflüssig verjäret.
Herrn Vater und auch dessen Vorfahren hierfür allerlei schwere Gegenverpflichtung haben tun müssen, zudem dass sie auch samt ihren Vorfahren solche Freiheit und Gerechtigkeit über Menschengedenken in ruhigem Besitz gehabt und also überflüssig verjährt haben,
Hochgedachter fürst wolte nun mahls nach erkündigung der Pfenner offentlichen gutenn gegrüntenn Gerechttigkeit Fgl. hiervor gethanenn gnedigenn fürstlichen erbietenn nach sie darbeÿ gnediglich bleiben, vnnd daran nicht hindernn lassenn.
so wolle hochgedachter Fürst nunmehr nach Erkundigung der offenkundigen, gut begründeten Gerechtigkeit der Pfänner, dem von Fürstlichen Gnaden zuvor getanen gnädigen fürstlichen Erbieten nach, sie dabei gnädig bleiben und daran nicht hindern lassen.
Sonnderlich auch in gnediger betrachttung, das zu solcher gerechttigkeit viel guter leut vom adell, auch zum theil viel armer leut, in vnnd ausserhalb Fgl.
Besonders auch in gnädiger Betrachtung, dass zu solcher Gerechtigkeit viele gute Leute vom Adel, auch zum Teil viele arme Leute, in und außerhalb Fürstlicher Gnaden
Lannde gesessenn, gehören, Welche sich in ansehung dieser gerechttigkeit zum theil zu einannder gefreundet, Welchenn auch zum theil nicht das wenigste Irer nahrung ann diesem Saltzwerge1[?] gelegenn, Vnnd woltenn also die Pfenner in vndertheniger zuuorsicht stehenn, weil die Hochloblichenn Lanndtgraffenn zu Hessenn,
Landen gesessen, gehören, welche sich in Ansehung dieser Gerechtigkeit zum Teil miteinander verschwägert haben, denen auch zum Teil nicht das Wenigste ihrer Nahrung an diesem Salzwerk[?] gelegen ist. Und so wollten die Pfänner in untertäniger Zuversicht stehen, weil die hochlöblichen Landgrafen zu Hessen
sie die Pfenner vnnd Ihre vorfahren, vber dreÿhundert vnnd dreÿzehenn Jahr, beÿ solcher gerechttigkeit gelassenn, darbeÿ geschützt, vnnd gehanndthabt, Fgl. würdenn aus fürstlicher tugent, Fgl. von hochbenamttenn Irenn vorelttern anngebornn, auch in annsehung der recht vnnd billicheit, die Pfenner als Fgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
sie, die Pfänner und ihre Vorfahren, über dreihundertdreizehn Jahre bei solcher Gerechtigkeit gelassen, dabei geschützt und gehandhabt haben, Fürstliche Gnaden würden aus fürstlicher Tugend, Fürstlichen Gnaden von hochbenannten ihren Voreltern angeboren, auch in Ansehung des Rechts und der Billigkeit, die Pfänner als Fürstlicher Gnaden
Unsichere Lesungen
- Saltzwerge — oder Saltzwercke