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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 306

Die Rechtsgutachten · S. 306 · Bl. 150v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 306

Bl. 150vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesolche macht vbergebenn :) Vnnd aber Hochbemelte fürstenn, auff solchenn Inhalt der Pfenner vber menschenn gedenckenn nicht gebauet, so volgt auch das die verjärung dißfals propter prohibitionem et secutam acquiescentiam,

solche Macht übergeben haben) und aber hochgemeldete Fürsten auf solchen Einhalt der Pfänner hin über Menschengedenken nicht gebaut haben, so folgt auch, dass die Verjährung in diesem Fall wegen des Verbots und der darauf folgenden Einwilligung (propter prohibitionem et secutam acquiescentiam)

2

stadt gehabt, vnnd krefftiglich geloffenn, Quia etiam quæ s̃t1 facultatis possunt p̄scribi, mediante prohibitione et secuta acquiescentia per glos. et q̃ ibi not.

stattgehabt hat und kräftig gelaufen ist. Denn auch das, was Sache der Befugnis ist, kann verjährt werden mittels eines Verbots und darauf folgender Einwilligung, nach der Glosse und dem, was dort anmerken

3

Doct. in L. qui luminib. ff. de seruit. urb. p̄d.

die Doktoren in L. qui luminib., ff. de servit. urb. præd.,

4

Panormit.

Panormitanus,

5

Philippus de Francia, bald.

Philippus de Francia, Baldus,

6

Anthon de butr. et alij in c. significante de appellationib.

Antonius de Butrio und andere in c. significante, de appellationib.

7

Et idem Panor. et alij in ca.

Und derselbe Panormitanus und andere in ca.

8

Abbate, circa gloss. in Verb.

Abbate, bei der Glosse im Wort

9

Alciatum monachum 2[?] Verb. significationibus.

„Alciatum monachum“, d.[?] Wort „significationibus“.

10

Vnnd darumb solt gut sein, das sich die Pfenner, wo diese sache zu handtlung kömpt, auff diese dreÿ gründe steurenn, fürstlicher gnadenn Ihre priuilegia vnd vertreg vorlegenn, auch den langwirigenn gebrauch, vonn vndencklicher zeit hero, Fgl.3[?] vnderthaniglich, vnnd vfs glimpflichste vermeldenn, wie obenn daruonn geschriebenn,

Und darum sollte es gut sein, dass sich die Pfänner, wo diese Sache zur Verhandlung kommt, auf diese drei Gründe stützen, Fürstlichen Gnaden ihre Privilegien und Verträge vorlegen, auch den langwierigen Gebrauch seit undenklicher Zeit her Fürstlichen Gnaden[?] untertänig und aufs Glimpflichste vermelden, wie oben davon geschrieben,

11

Mit demütiger schließlichen [gestrichen: bitte] bitte, Weil die Pfenner solche gerechttigkeit, das nur zweÿ vnnd vierzigk Pfannenn des orts sein,

mit demütiger abschließender [gestrichen: Bitte] Bitte: Weil die Pfänner solche Gerechtigkeit, dass nur zweiundvierzig Pfannen des Orts sein

12

auch niemands sich des Saltzwercks der darzu gehörenn, gebrauchen solte, mit gutem vnuorleglichen schein habenn, Nemblich crafft auffgerichter vertrege vnnd auch Contracts weise, Weil sie Fgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter

und auch niemand, der nicht dazu gehört, sich des Salzwerks gebrauchen soll, mit gutem, unwiderleglichem Schein haben, nämlich kraft aufgerichteter Verträge und auch kontraktsweise, weil sie Fürstlichen Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. s̃t — Kürzung für sunt
  2. — Kürzung, wohl ad
  3. Fgl. — Kürzel, Lesung unsicher

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