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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 287

Die Rechtsgutachten · S. 287 · Bl. 141r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 287

Bl. 141rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlichenn, Ist hierobenn aus erzehlung des handels zubefindenn, das gemeine Gebaurschafft vnd pfenner, diese Ihre gerechttigkeit, nemblich das niemands mehr Salzbode des ortts bauenn, oder mehr pfannenn erheben soll, das auch niemanndts macht habenn1 soll, des ortts pfannenn zuhabenn, oder des Salzwercks zugeniessenn, er sey dann aus der Gebaurschafft geborenn, nicht allein aus altter hergebrachtter freyheit vnnd vbung, sondernn aus crafft etlicher bewilligter vnnd anngenommener vertrege,

Erstlich ist hier oben aus der Erzählung des Handels zu befinden, dass die gemeine Gebauerschaft und die Pfänner diese ihre Gerechtigkeit – nämlich dass niemand mehr Salzböden des Orts bauen oder mehr Pfannen errichten soll, dass auch niemand Macht haben soll, des Orts Pfannen zu haben oder das Salzwerk zu genießen, er sei denn aus der Gebauerschaft geboren – nicht allein aus alter hergebrachter Freiheit und Übung, sondern kraft etlicher bewilligter und angenommener Verträge haben,

2

vnnd sonnderlich auch aus dem habenn, das des Itzt regirennden Furstenn herr Vatter, mit Inen einenn redtlichenn Contract gehalttenn, nach vermöge desselbigen, habenn die gemeine pfenner s. f. gl. hochlöblicher gedechtnus funff tausenndt guldenn,

und besonders auch daraus haben, dass des jetzt regierenden Fürsten Herr Vater mit ihnen einen redlichen Kontrakt gehalten hat, nach dessen Inhalt die gemeinen Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden hochlöblichen Gedächtnisses fünftausend Gulden

3

darüber gebenn, auch dreyhundert guldenn auff ewigkeit, das Salzwerck were ganghafftig oder nicht, zugebenn zugesagt, Wie dann auch Itzt regirennder hochberümbter Furst, solche dreyhundert guldenn, viel Jar eingenommenn, dadurch obanngezeigte vertrege, Contract vnnd hanndtlung ratificiret.

darüber gegeben und auch dreihundert Gulden auf ewig – das Salzwerk sei gangbar oder nicht – zu geben zugesagt haben, wie denn auch der jetzt regierende hochberühmte Fürst solche dreihundert Gulden viele Jahre eingenommen und dadurch die oben angezeigten Verträge, Kontrakte und Handlungen ratifiziert hat.

4

Derwegenn vndauch sonnst ohnne das s. f. gl. seins herrnn Vatternn, auch andere s. f. gl. vorfahrenn, der durchlauchttenn Lanndtgrauenn zu hessenn vertrege, gegebene Priuilegia,

Deswegen und auch sonst ohnedies ist Seine Fürstlichen Gnaden verpflichtet, seines Herrn Vaters und auch anderer Vorfahren Seiner Fürstlichen Gnaden, der durchlauchten Landgrafen zu Hessen, Verträge, gegebene Privilegien,

5

Contract, vnnd hanndtlung, (wie dann s. f. gl. ohne zweiuell nach gnug samenn berichtte, darzu geneigt sein wirdt:) Innhalt der rechttenn zuhalttenn pflichtigk.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Kontrakte und Handlungen (wie denn Seine Fürstlichen Gnaden ohne Zweifel nach genügendem Bericht dazu geneigt sein wird) nach Inhalt der Rechte zu halten.

Unsichere Lesungen

  1. habenn — Lesung habenn/hadernn unsicher.); funff tausenndt (Zahlwort, Schreibung geprueft.

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