Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 284

Die Rechtsgutachten · S. 284 · Bl. 139v · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 284

Bl. 139vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seites. f. gl. vnnd derselbenn Lannde nuz vnnd bestes suchenn möchte, Probantur hæc per textum in L. digna vox in fin. ibi, alijs ~1 successoribus indicamus.

Seiner Fürstlichen Gnaden und derselben Lande Nutzen und Bestes suchen möge. Dies wird bewiesen durch den Text in L. digna vox am Ende, dort: „den Nachfolgern zeigen wir es an“ (alijs ~ successoribus indicamus),

2

C. de legibus.

C. de legibus.

3

Et ita Imperator non p̃cipit successoribus, sed tantum eis indicat, quid ipse sit facturus, an uelint eum imitari.

Und so befiehlt der Kaiser den Nachfolgern nicht, sondern zeigt ihnen nur an, was er selbst tun werde, ob sie ihn nachahmen wollen.

4

Nec mirum, quia ut ibidem dicit gloss: fin. par in parem non habet imperium.

Und kein Wunder, denn wie ebendort die Glosse am Ende sagt: Ein Gleicher hat über einen Gleichen keine Gewalt (par in parem non habet imperium).

5

Et per consequens.

Und folglich:

6

Princeps non potest successori suo Legem imponere, à qua successori non liceret recedere, ut latius ibidem Cast. et alij.

Der Fürst kann seinem Nachfolger kein Gesetz auferlegen, von dem abzuweichen dem Nachfolger nicht erlaubt wäre, wie ausführlicher ebendort Castrensis und andere.

7

Zum Siebenndenn, Wirdt durch hochgedachtenn Landtgrauenn anngezogenn[?]2, das s. f. gl. herr Vatter Landtgraff Wilhelm der mitler, in zeit der auffgerichten vnnd gegebenen priuilegien vnnd vertrege, in seinen vnmündigenn Jahrenn gewesenn, Weil dann aus dennselbenn Priuilegien nicht erscheint,

Zum Siebten wird durch hochgedachten Landgrafen angeführt[?], dass Seiner Fürstlichen Gnaden Herr Vater, Landgraf Wilhelm der Mittlere, zur Zeit der aufgerichteten und gegebenen Privilegien und Verträge in seinen unmündigen Jahren gewesen sei. Weil dann aus denselben Privilegien nicht ersichtlich ist,

8

das hochgedachtter Landtgraff Wilhelm hierin mit vorwissenn vnnd zuthun s. f. gl. vormünden gehanndlet, so volgt auch, das solche priuilegien vnnd vertrege, als starcks vonn einem vnmündigenn Furstenn verzogenn3, zu rechte, vnnd also ipso iure vnkrefftige vnnd vnbündige absqʒ omni in integrum restitutione.

dass hochgedachter Landgraf Wilhelm hierin mit Vorwissen und Zutun der Vormünder Seiner Fürstlichen Gnaden gehandelt hat, so folgt auch, dass solche Privilegien und Verträge, als von einem unmündigen Fürsten ausgestellt, von Rechts wegen und also von selbst (ipso iure) unkräftig und unverbindlich sind, ohne jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (absque omni in integrum restitutione).

9

Text. est in L. in causæ cognitione, in prin. ibi, sine tutoris authoritate et ibi Barth. ff de minorib. text. in §. 1. ibi aliter non quam cum Tutoris authoritate.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Der Text steht in L. in causæ cognitione, am Anfang, dort: „ohne Ermächtigung des Vormunds“ (sine tutoris authoritate), und dort Bartolus, ff. de minorib.; Text in §. 1, dort: „nicht anders als mit Ermächtigung des Vormunds“ (aliter non quam cum Tutoris authoritate),

Unsichere Lesungen

  1. ~ — Kleines Zeichen zwischen den Woertern.
  2. anngezogenn[?] — Lesung anngezogenn/anngezeigenn unsicher.
  3. verzogenn — vor-/verzogenn unsicher.

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.