Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 208
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 208 · Bl. 101v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 208
Bl. 101vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteob sie vor gutt ansehenn vnnd bey Ihnenn im Rathe befundenn, vnnserm gebietenndenn Junckernn, den Stadthaltter auch andere Räthe, oder sonnstenn zu dem wir auch vns gunst, forderung vnd gutenn versehenn, vnnd vertrauwenn möchtenn, annzusuchenn, vnnser gerechttigkeit alle, oder zum theil demselbenn annzuzeigenn, ob dadurch vnnser gnediger furst vnnd Herr vnnderricht, Ingesagt, oder sonnst bewogenn werdenn [übergeschrieben: möchte], darmit der gebaur vnnd Pfannenn setzenn bis zum tage nachbleibenn möchte, Vnnd ob hieruber vnnserm ausschos in dieser vnnser annliegenndenn sachenn, bey Vniuersiteten oder sonst den recht verstenndigenn Rath, vnnd was wir im rechtenn gegründet, das wir vnnsers gnedigenn herrenn vornehmenn, mit gutem bestenndigenn grunde, der Erbar vnnd billicheit gemes, auch mit gepürlichem rechtlichenn erbietenn annzurechttenn, vnnd zu wieder legenn habenn möchtenn, durch was wege, mittell, forme[?] vnnd gestalt, das geschehenn soll, kann vnd magk, das solchs klerlich vfgeschriebenn, vnnd vns[?] vnnser notturfft nach zurichttenn, vnnd zubehelffenn habenn mögenn, vnnd ob Ihnenn zu der behuff mehr gewaltts vnnd beuelchs vonnötenn sein wurde, Wollenn wir Ihnenn hiermit gnugsamb gegeben haben, Vnd beschlieslich, ob Ihnenn auch etliche Personen mehr in diesem fall zugeprauchenn, dem ausschos nott sein wurde, Habenn die Pfenner allesampt verpflicht vnnd verwilliget, Welchenn Pfennernn, sie aus vnns anndernn1[?] zu sich fordernn, habenn vnnd gebrauchenn wollenn, derselbe soll solchs nit abzuschlagenn, oder zuweigernn habenn, aber hierinne gleichenn beuelch habenn,
wenn sie es für gut ansehen und bei sich im Rat befinden, unseren gebietenden Junker, den Statthalter, auch andere Räte oder sonst diejenigen, zu denen wir uns Gunst, Förderung und gutes Vertrauen versehen mögen, anzusuchen und denselben unsere Gerechtigkeit ganz oder zum Teil anzuzeigen, ob dadurch unser gnädiger Fürst und Herr unterrichtet, zum Einhalt bewogen (eingesagt) oder sonst bewogen werden [übergeschrieben: möchte], damit das Bauen und Pfannensetzen bis zum Tag unterbleiben möchte. Und wenn hierüber unserem Ausschuss in dieser unserer anliegenden Sache bei Universitäten oder sonst von den Rechtsverständigen Rat [zuteil wird] — und was wir im Recht Gegründetes haben, womit wir das Vornehmen unseres gnädigen Herrn mit gutem beständigem Grund, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß, auch mit gebührlichem rechtlichem Erbieten anfechten und widerlegen können, durch welche Wege, Mittel, Form[?] und Gestalt das geschehen soll, kann und mag —, dass solches klar aufgeschrieben werde und wir uns[?] unserer Notdurft nach danach richten und behelfen können; und wenn ihnen zu diesem Behuf mehr Gewalt und Befehl vonnöten sein würde, so wollen wir ihnen diese hiermit genugsam gegeben haben. Und schließlich, wenn dem Ausschuss auch etliche Personen mehr in diesem Fall zu gebrauchen nötig sein würden, so haben die Pfänner allesamt sich verpflichtet und eingewilligt: Welchen Pfänner sie aus uns anderen[?] zu sich fordern, haben und gebrauchen wollen, derselbe soll solches nicht abzuschlagen oder zu verweigern haben, sondern hierin gleichen Befehl haben;
Vnnd was also hier vom vnnserm[?] ausschos, auch derselbenn abgeferttigtenn beuelchhaber geschafft, vfgericht, bey den Vniuersiteten oder sonnst andern rechttuerstenndigenn in Rathe bericht, vnnd guten bedennckenn, erfahrenn, erlanngenn, vnnd bekommenn werdenn, sollenn vnnser verordenten ausschos, vnnder sich eins tags so zeitlich alse2 das vor dem anngesetztenn tage Sonnabends nach Esto mihi, geschehenn kann, vereynigenn, vns semptlich darzu gegenn Allenndorff erfordernn vnd beschreibenn, Wes sie sich vnnserm beuelch nach erkundet, erholet, vnnd ausgericht, daruon3 Relation thun, vnnd alse dann vnns enndtlich zuschliessenn, wie vnnd welcher gestalt, auch durch welche Personenn der anngesezte tage, beschicket vnnd besucht werdenn solle, vnnd was also vonn vnserm ausschos, in diesem vnserm beuelch vorgenommenn vnnd gehandelt,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und was also hiervon von unserem[?] Ausschuss, auch dessen abgefertigten Befehlshabern, geschafft, aufgerichtet, bei den Universitäten oder sonst anderen Rechtsverständigen an Rat, Bericht und gutem Bedenken erfahren, erlangt und bekommen werden wird, darüber soll unser verordneter Ausschuss sich untereinander auf einen Tag, so zeitig, wie das vor dem angesetzten Tag am Samstag nach Esto mihi (9. März) geschehen kann, vereinigen, uns sämtlich dazu nach Allendorf erfordern und einladen, davon Relation tun, was sie sich unserem Befehl nach erkundet, eingeholt und ausgerichtet haben, und alsdann mit uns endlich beschließen, wie und in welcher Gestalt, auch durch welche Personen der angesetzte Tag beschickt und besucht werden solle. Und was also von unserem Ausschuss in diesem unserem Befehl vorgenommen und gehandelt wird
Unsichere Lesungen
- aus vnns anndernn — stark verschliffen, auch 'aus vnnd andernn' lesbar); vom vnnserm (Endung mit Kuerzungsschleife, auch 'vonn vnnsere(m)' aufloesbar
- alse — auch 'also' lesbar
- daruon — Minims nicht eindeutig, auch 'darnon' erscheinend; Sinn spricht fuer 'daruon'