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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 203

Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 203 · Bl. 99r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 203

Bl. 99rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Instruction, so dem Verordenten vnnd erweltenn Ausschos beuohlenn.

Instruktion, die dem verordneten und erwählten Ausschuss befohlen worden ist.

2

Instruction vnnd Beuelch, so die gemeinen Pfenner zun Sodenn, so Inn vnnd ausserhalb dem Furstenthumbs1 zu Hessenn gesessenn, Ihrem verordennttenn vnnd erwöltenn ausschos, Nemblich Asmus vom Butlar, Wernner2[?] Trotte, Hermannus Reiß3[?] Magister, George freundt Renndtmeister, Johann Riedennstein4[?],

Instruktion und Befehl, die die gemeinen Pfänner zu Sooden, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen gesessen sind, ihrem verordneten und erwählten Ausschuss, nämlich Asmus vom Butlar, Werner[?] Trotte, Magister Hermannus Reiß[?], George Freundt, Rentmeister, Johann Riedenstein[?],

3

Johann Schaffnitt5[?], George Ganntzler, Geyseler Schranckflügell6[?], Herman fischer George Sieforts Johann Opffermann, Diterich7[?] Wilges, mittler zeit vnnd vor dem anngesetztenn tage auszurichttenn, vnnd sich zubefleissigenn, vf heut Son=8[?] tags Fabianj Anno etc. 38 gegebenn, vnnd beuohlenn, wie volgett.

Johann Schaffnitt[?], George Gantzler, Geyseler Schranckflügell[?], Herman Fischer, George Sieforts, Johann Opffermann, Diterich[?] Wilges, in der Zwischenzeit und vor dem angesetzten Tag auszurichten und sich zu befleißigen, auf heute, Sonn-[?]tag Fabiani (20. Januar) im Jahr 1538, gegeben und befohlen haben, wie folgt.

4

Erstlichenn sollen der Verordente Ausschos Vonn aller Pfenner wegenn, volmacht vnnd gewalt habenn, vf der Pfenner kostenn, vnnd zehrung Rath suchenn, bey den Vniuersiteten zu Erffurdt, Leipzigk, vnnd Wittembergk, vnnd ann welchem ortte vnnd ennde sie recht versten digenn, die Ihnenn in solchenn Ihrenn hochwichtigen annliegenndenn sachenn, nutzlich bequemlich sein möchttenn, antreffenn vnnd bekommenn werdenn, soll sie vmb Ihrenn Rath vnd bedennckenn, vmb der Pfenner belohnung mitzutheilenn, bittlich ersuchenn, Vnnd wann die verordennttenn vom ausschos solche rechtuerstenndigenn antreffenn vnnd bekommen werdenn, sollenn sie den erstlich annzeigenn, vnd vorlegenn, die erste Furstliche ausganngenn Citation, darinne etliche artickell anngezeigt vnnd verleibt des vnnsers gnedigenn[?] fursten vnnd herrn gemüte, auch was sonnst vf gehalttenn tage Sonntags nach Trium Regum zu Cassell, den sechs gesanndtenn begegnett, vnnd vonn ffgl. vorgehalttenn, vorgeschlagenn vnd erbottenn, auch was anntwort darauff gegebenn, vnnd was sonnst allennthalbenn darinne geschehen vnnd erganngenn, nach aller notturfft den rechtverstenndigenn vorbringenn, Item sollenn der ausschos, oder Ihre abgeferttigten, die anndere vnnd letzte Citation vnnd tage zettell auch dem recht verstenndigenn vor legenn, vf den artickell, das allein die Innlenndischenn so im Fursten thumb gesessenn, vnnd nit die auslenndischenn gefoddert, vnd also vonn einannder getrennt werdenn, Irem Rath vnnd bedennckenn bittenn, wie solch trennung zuueranntworttenn, vnnd zu wiederfechtenn, dieweil sie die auslenndischenn so wohl Inn die Erbschafft, vnnd Baurschafft, also die Innlenndischenn gehörenn, darin befreyet, beerbet vnnd befellet[?], Wollen sie sich aller gnade vnnd freyheit auch zugebrauchenn[?], vnnd zu erfrawenn habenn, vnnd dardurch nit trennenn, vnnd absondern lassenn, Darnach sollenn vnnser ausschos, vnnd Ihre Gesantenn, beuelch habenn, alle der Pfenner Jura, priuilegia, gnadenn Freyheit, bestettigung, brieffe vnnd siegell, vnnd sonnst aller Irer gerechttigkeit, warthafftige Copien, vnnd abschriffte [übergeschrieben: zu] verlegenn, vnd zubittenn, Ob sie der auch alse[?] verhofflich gegenn vnd wiedder vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn vornehmenn, im rechttenn gegrundtenn, vnd darauff zugetröstenn, vnnd der auch zu erfrawenn habenn mögenn, vnnd was vnnser notturfft weitter erfordernn wirdt, vnns Ihrenn Rath vnnd bedennckenn mittzutheilenn Es sollenn auch der ausschos vnnd Ire abgeferttigte beuelchhaber, weitter volmacht vnnd gewaltt habenn, sich zubefleissigenn, In den Vniuersiteten oder sonnstenn, wo sie den bekommenn möchtenn der also im rechttenn erfahrenn, vnnd wohl beredt, das er der Pfenner notturfft vnnd wortt vorzutragenn[?], vnnd zu rathenn wuste, denselbenn sollenn sie vmb ein zimbliche besoldung, wes sie sich mit Ihme vergleichenn könnenn, bestellen vnnd dingenn, das derselbe einen[?] tage sechs oder achtte, vorm anngesetztenn tage, gewislich gegenn[?] Allenndorff möchte annkommenn, sich mit dem ausschos aller notturfft zu vnnderredenn, vnd volgendt den tag zu Cassell, Sonnabennds nach Esto mihi, mit rathe vnnd redenn helffenn, ersuchenn vnnd leistenn, Weitter gebenn wir vnnserm erwöltenn ausschos gewalt vnnd beuelch,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Erstlich soll der verordnete Ausschuss von aller Pfänner wegen Vollmacht und Gewalt haben, auf der Pfänner Kosten und Zehrung Rat zu suchen bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige, die ihnen in solchen ihren hochwichtigen anliegenden Sachen nützlich und dienlich sein könnten, antreffen und bekommen werden, soll er sie bittlich ersuchen, ihren Rat und ihr Bedenken gegen Belohnung durch die Pfänner mitzuteilen. Und wenn die Verordneten vom Ausschuss solche Rechtsverständige antreffen und bekommen werden, sollen sie ihnen erstlich anzeigen und vorlegen die erste ausgegangene fürstliche Zitation, worin etliche Artikel angezeigt und einverleibt sind, die das Gemüt unseres gnädigen[?] Fürsten und Herrn betreffen, auch was sonst auf dem gehaltenen Tag am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) zu Kassel den sechs Gesandten begegnet und von Seinen Fürstlichen Gnaden vorgehalten, vorgeschlagen und erboten worden ist, auch was für Antwort darauf gegeben wurde und was sonst allenthalben darin geschehen und ergangen ist, nach aller Notdurft den Rechtsverständigen vorbringen. Item, der Ausschuss oder seine Abgefertigten sollen die andere und letzte Zitation und den Tagzettel auch den Rechtsverständigen vorlegen und zu dem Artikel, dass allein die Inländischen, die im Fürstentum gesessen sind, und nicht die Ausländischen gefordert und so voneinander getrennt werden, ihren Rat und ihr Bedenken erbitten, wie solche Trennung zu verantworten und zu widerfechten sei, da die Ausländischen ebenso wie die Inländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft gehören, darin befreit, beerbt und belehnt[?] sind, und sie sich aller Gnade und Freiheit auch zu gebrauchen[?] und zu erfreuen haben wollen und sich dadurch nicht trennen und absondern lassen wollen. Danach sollen unser Ausschuss und seine Gesandten Befehl haben, von allen Rechten (Jura), Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Bestätigungen, Briefen und Siegeln der Pfänner und sonst all ihrer Gerechtigkeit wahrhaftige Kopien und Abschriften [übergeschrieben: zu] vorzulegen und zu bitten, ob sie sich deren auch, wie zu hoffen, gegen und wider das Vornehmen unseres gnädigen Fürsten und Herrn als im Recht gegründet zu getrösten und zu erfreuen haben mögen, und was unsere Notdurft weiter erfordern wird, uns ihren Rat und ihr Bedenken mitzuteilen. Es sollen auch der Ausschuss und seine abgefertigten Befehlshaber weiter Vollmacht und Gewalt haben, sich zu befleißigen, in den Universitäten oder sonst, wo sie einen bekommen könnten, der so im Recht erfahren und wohl beredt ist, dass er der Pfänner Notdurft und Wort vorzutragen[?] und zu raten wüsste; denselben sollen sie um eine angemessene Besoldung, worüber sie sich mit ihm vergleichen können, bestellen und dingen, damit derselbe etwa[?] sechs oder acht Tage vor dem angesetzten Tag gewiss nach[?] Allendorf kommen könnte, um sich mit dem Ausschuss über alle Notdurft zu unterreden und folgends den Tag zu Kassel am Samstag nach Esto mihi (9. März) mit Rat und Reden helfen zu besuchen und zu leisten. Weiter geben wir unserem erwählten Ausschuss Gewalt und Befehl,

Unsichere Lesungen

  1. dem Furstenthumbs — Artikel verschliffen, auch 'des Furstenthumbs' lesbar
  2. Wernner — Vorname am Zeilenende verschliffen, auch 'Werner' moeglich
  3. Reiß — Familienname, Anfangsbuchstabe R/K nicht eindeutig
  4. Riedennstein — Eigenname, Minims nn/m nicht eindeutig
  5. Schaffnitt — Eigenname, n/m vor itt nicht eindeutig
  6. Schranckflügell — Eigenname, ck-Verbindung verschliffen
  7. Diterich — Vorname verschliffen, auch 'Dyterich' lesbar
  8. Son= — Anfangsbuchstabe unklar; Bleistiftvermerk moderner Hand liest 'Montag nach Fabian'

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