Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 178
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 178 · Bl. 86v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 178
Bl. 86vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteVoreltternn verpflichttunge, die auff sfgl. vonn derselbigenn Voreltternn, vnnd vorfahrenn dem Lanndtgrauen zu Hessenn auch gebracht, vnnd mehrgedachtte vnser gerechttigkeitt des Saltzwercks vnnd Bodenn, auch nicht allenn in gemeiner formb vnnd weise, bestettiget Confirmiret vnnd vernewert[?], Sonnder auch vff solchem bestenndigenn empfanngenndenn bericht, mit bewust vnnd Rath sfgl. dazumahl fürtrefflichenn vnnd heimlichenn Rethenn, Nemblichenn Clausenn vonn Herdenn Amptmann zu Sonttra, vnnd Reichennbach, vnnd Cunradts[?] vonn Waldennsteins seligenn, mit vnserenn vorfahrenn, etc.[?] nun weitter Contrahiret, vnnd also sich vereiniget vnnd verschriebenn, vnnd sonnderlichen in nachgeschriebenenn worttenn, also lautennde,
Voreltern Verpflichtung, die auf Seine Fürstlichen Gnaden von denselben Voreltern und Vorfahren, den Landgrafen zu Hessen, auch gebracht worden ist, die mehrgedachte unsere Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten (Boden) auch nicht allein in gemeiner Form und Weise bestätigt, konfirmiert und erneuert[?], sondern auch auf solchen beständigen, empfangenen Bericht hin, mit Wissen und Rat Seiner Fürstlichen Gnaden damaliger vortrefflicher und geheimer Räte, nämlich Clausen von Herden, Amtmann zu Sontra und Reichenbach, und Cunradts[?] von Waldenstein selig, mit unseren Vorfahren etc.[?] nun weiter kontrahiert und sich also vereinigt und verschrieben, und besonders in den nachgeschriebenen Worten, so lautend:
Demnach so bestettigenn vnnd bekrefftigenn wir vor vnns, vnnser erbenn vnnd nachkommenn, den obgenanttenn Gebaurenn, gnandt Pfenner, das vorgemelte Jre Erbe, das Saltzwerck mit allem seinen herkommenn, rechten vnd gewohnden3 vnnd die zahl der Saltzbotenn, vnd Pfannenn, Welche zahl wir selbst, vnser Erbenn vnd nachkommenn,
„Demnach so bestätigen und bekräftigen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen den obgenannten Gebauern, genannt Pfänner, das vorgenannte ihr Erbe, das Salzwerk mit allem seinem Herkommen, Rechten und Gewohnheiten, und die Zahl der Salzkoten und Pfannen, welche Zahl wir selbst, unsere Erben und Nachkommen
auch niemanndt annders zubrechenn2 soll, Sonnder 42 Saltzbotenn, vnnd souiel Pfannenn darin, nicht mehr, nicht weniger, vnnd in der weite, lennge, vnnd höde der Börtte[?]1,
und auch niemand anders brechen soll, sondern 42 Salzkoten und so viele Pfannen darin, nicht mehr, nicht weniger, und in der Weite, Länge und Höhe der Borde[?],
als die vonn altters her bis auff die zeit vnser Regirung befundenn, vnnd in vnser Stadt Allendorf, beider des Heiligenn Creutzes vnnd S.
wie sie von alters her bis auf die Zeit unserer Regierung befunden worden und in unserer Stadt Allendorf an beider, der Heilig-Kreuz- und der St.
Nicolaus Kirchenn wenndenn, verzeichnett sein, zu ewigtagenn bleibenn sollenn, vnnd volgett darnach sfgl. vor sich vnnd derenn erbenn weitter der pflichttunge des Jnnhalts, Wollenn auch wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn selbst oder durch anndere leuthe, die gedachttenn vnnser lieben Getreuenn, Gebaurenn genandt Pfenner, mit anndernn Saltzbotenn, Jnn oder auswendige Jren Bodenn, vf eine Meyle wegs, vonn denselbenn Bodenn zuruckenn[?], in keine weise oberbauwenn Dergestalt hatt sich sfgl. in Jrer verschreibunge aller gerechttigkeitt in solchenn Bodenn vnnd Saltzwerck verziehenn, ausgenommenn etzlicher, als nemblich mit diesenn worttenn, Wollenn auch wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn, vnns in den genanttenn Bodenn, vnnd Saltzwerck keiner gerechttigkeitt anmassenn, oder vnnderziehenn, ausgescheidenn, die Obrigkeit des Gerichts, vber Hals, Hanndt, schuldt, vnnd schadenn, Vnd volgett hernachmals, was vnnsere vorfahrenn vnd wir, die solche gerechttigkeitt des Saltzwergks vnnd Boden ererbet,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Nikolaus-Kirche Wänden verzeichnet sind, auf ewige Tage bleiben sollen.“ Und es folgt danach Seiner Fürstlichen Gnaden, für sich und deren Erben, weitere Verpflichtung dieses Inhalts: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, selbst oder durch andere Leute die genannten unsere lieben Getreuen, Gebauern genannt Pfänner, mit anderen Salzkoten, innerhalb oder außerhalb ihrer Koten (Boden), auf eine Meile Wegs von denselben Koten zurück[?], in keiner Weise überbauen.“ Dergestalt haben sich Seine Fürstlichen Gnaden in Ihrer Verschreibung aller Gerechtigkeit in solchen Koten und Salzwerk verziehen (verzichtet), ausgenommen etliche, nämlich mit diesen Worten: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Koten und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgeschieden die Obrigkeit des Gerichts über Hals, Hand, Schuld und Schaden.“ Und es folgt hernach, was unsere Vorfahren und wir, die solche Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten ererbt haben,
Unsichere Lesungen
- Börtte[?] — Lesung unsicher, evtl. oertte oder Boette/Boeden gemeint
- zubrechenn — Wortende mit Kuerzel hochgestellt
- gewohnden — Lesung des Wortendes unsicher (gewohnheiten?)