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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 168

Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 168 · Bl. 81v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 168

Bl. 81vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWere Ie beschwerlich vonn seinem vnderthanenn den Pfennernn zu wissenn, were auch wieder derselbigenn eide vnnd pflichtte, das sie Irem rechten furstenn, das vortheil vnnd den nuzenn, das doch vergeblich nachbleibet, nit zugonnenn, Darmit gemeine Lanndtschafft desto weniger mitt schazung vnnd annderen beschwerdenn vmbeladen, vnnd desto weniger möchte belestiget werdenn, Weitter hatt vnns sfgl. eigener Personn vorgehalten, dieweil Ie sfgl. nit bedacht die Pfenner ann Irer nuzung zu behindernn, oder armer zu machenn, aber vielmehr geneigtt, so sie es vor gut annehmen wollenn, Ihre ehre Reichthumb vnd wolfart zusuchenn[?], vnnd zufordernn, So hatt sich auch sfgl. erbotten, das sfgl. gnugsamb versicherung brieff vnnd siegel, mitt darnebenn der treffentlichstenn von Ritterschafft vnnd Stettenn mit versiegelung, das solchs zu ewigenn tagenn soll gehalttenn werdenn, den Pfennern gebenn vnnd gnediglich bestettigenn wollen, Welcher aber dessenn, das Ime solchs nit moge gehalten . werdenn, in sorgenn stunde, dem woltte sfgl. sein theil pfannenntheils, in dem Werthe, als er das versteuret hatt, erlegenn vnnd bezahlenn,

Es wäre ja beschwerlich, von seinen Untertanen, den Pfännern, zu wissen, und wäre auch gegen deren Eide und Pflichten, dass sie ihrem rechten Fürsten den Vorteil und den Nutzen, der doch sonst vergeblich liegen bleibt, nicht gönnen, womit die gemeine Landschaft desto weniger mit Schatzung und anderen Beschwerden beladen und desto weniger belästigt werden möchte. Weiter haben Seine Fürstlichen Gnaden uns in eigener Person vorgehalten: Weil ja Seine Fürstlichen Gnaden nicht bedacht seien, die Pfänner an ihrer Nutzung zu behindern oder ärmer zu machen, sondern vielmehr geneigt, wenn sie es für gut annehmen wollten, ihre Ehre, ihren Reichtum und ihre Wohlfahrt zu suchen[?] und zu fördern, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auch erboten, dass Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern genügende Versicherung mit Brief und Siegel, daneben mit Versiegelung der Trefflichsten von Ritterschaft und Städten, dass solches auf ewige Tage gehalten werden soll, geben und gnädig bestätigen wollen. Wer aber deswegen in Sorge stünde, dass ihm solches nicht gehalten werden möge, dem wollten Seine Fürstlichen Gnaden seinen Anteil, den Pfannenteil, in dem Wert, wie er ihn versteuert hat, erlegen und bezahlen

2

Oder aber Jerlichenn dins1[?], souiel das Pfannenn theil gerenth, gebenn vnnd verschreibenn, Ob auch Jemanndes ann seinem Salzkauff verhindert, vnnd zu seiner nuzung, wie er hiebeuor gehapt, nit kommenn könntte, Will sfgl. erstattenn, gelten vnnd bezahlenn lassenn, Folgenndts hatt sfgl. selbst den tag, als Sonnabends nach Esto mihi gegenn Cassell semptlich, oder mit voller gewalt Innzukommenn ernant, vnnd anngesazt, Vff solches alles habenn wir sfgl. die erstreckung des tags vnnderthengiglich bedannckt, vnngezweiuelter zuuersicht, die Pfenner werdenn die Zeit gehorsamblich erscheinenn,

oder aber jährlichen Zins[?], so viel der Pfannenteil einbringt, geben und verschreiben. Falls auch jemand an seinem Salzkauf gehindert würde und zu seiner Nutzung, wie er sie zuvor gehabt hat, nicht kommen könnte, wollen Seine Fürstlichen Gnaden es erstatten, vergelten und bezahlen lassen. Folgends haben Seine Fürstlichen Gnaden selbst den Tag, nämlich Samstag nach Esto mihi (9. März 1538), zu Kassel sämtlich oder mit voller Vollmacht einzukommen, benannt und angesetzt. Auf solches alles haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden für die Erstreckung des Tages untertänig gedankt, in ungezweifelter Zuversicht, die Pfänner werden zu der Zeit gehorsam erscheinen,

3

Ire Jura, Priuilegien vnd gerechttigkeittenn, oder warhafftige Copien vorpringenn2[?], vnnd darnebenn souiel berichts in der Handelung thun, daranne sfgl. ein gut begnugenn vnnd gnedig gefallenn habenn, vnnd tragenn werdenn, So aber sfgl. daranne nit zufriedenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

ihre Rechte (Jura), Privilegien und Gerechtigkeiten oder wahrhaftige Kopien vorbringen[?] und daneben so viel Bericht in der Handlung tun, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran ein gutes Genügen und gnädiges Gefallen haben und tragen werden. Wenn aber Seine Fürstlichen Gnaden daran nicht zufrieden wären

Unsichere Lesungen

  1. dins — so geschrieben, wohl Zins gemeint; Anfangsbuchstabe d/z unklar
  2. vorpringenn — Wortende abgekürzt (vorpringl geschrieben)

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